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hovotrade  - Holzgrosshandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen sind nur insoweit anerkannt, als eine ausdrückliche Bestätigung in Schriftform von uns vorliegt.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere Gewichts, Leistungs- und Farbangaben, sowie Proben und Muster sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
Der Vertragspartner hat unser Angebot sowie unsere Auftragsbestätigung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit seinen Angaben der Bestellung zu überprüfen. Werden Abweichungen nicht unverzüglich moniert, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart.
Bestellungen gelten erst nach Bestätigung in Textform bzw. Rechnungslegung durch uns als angenommen. Die Warenlieferung ersetzt die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind unwirksam. Es gilt die Textform (§ 126 b BGB).
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise ab vereinbartem Übergabeort und zuzüglich aller Steuern in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Vertragspartner zu tragen. Entsprechendes gilt auch bei Teillieferungen aus Abrufaufträgen; maßgeblich ist insoweit die Auftragserteilung.
Liegt der vorgesehene Liefertag, vier oder mehr Monate nach Vertragsschluss, und treten in der Zwischenzeit Änderungen in der Preisgrundlage, z.B. durch Preiserhöhungen der Zulieferer, ein, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor
.
4. Liefertermine und Rücktritt
Liefertermine sind, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin bestätigt sind, stets unverbindlich.
Von uns genannte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder angeliefert werden kann.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass wir durch unsere Zulieferer richtig und rechtzeitig beliefert werden. Erfolgt dies ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Vertragspartnern zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Wir werden solche Umstände dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern werden. Erfolgt die Erklärung nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Eine etwa bereits erbrachte Vorleistung wird unverzüglich von uns erstattet.
Gleiches gilt, sollten diese Hindernisse bei den Lieferanten des Zulieferers und dessen Unterlieferanten oder aufgrund unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und
Einflussbereiches liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. höhere Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe), auftreten.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.
Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir nicht zu vertreten, solange das Verschulden bei unseren Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten liegt. Haben wir hieraus Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Vertragspartnern zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
5. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners ab Lager bzw. beim Streckengeschäft ab Werk. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, sofern dadurch nicht der
Liefertermin nach vorne verschoben wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern.
Lieferung bedeutet Anlieferung ohne Abladen bis zum Ende einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfahrtsstraße. Das Abladen der Ware und deren Lagerung erfolgt auf Gefahr und Risiko des Bestellers, auch wenn es durch unsere Mitarbeiter geschieht. Dies gilt auch dann, wenn der vom Vertragspartnern benannte Anlieferungsort von diesem nicht besetzt ist.
6. Vertragsaufhebung, Rücknahme
Für Aufhebungen von bestätigten Bestellungen ist unser vorheriges Einverständnis in Textform erforderlich. In diesem Fall können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht der Vertragspartner nachweist, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
7. Nacherfüllung (Sachmängelhaftung)
Das Naturprodukt Holz kann immer Farbdifferenzen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten aufweisen. Mögliche Abweichungen in Struktur und Farbe sind kein Reklamationsgrund, soweit diese sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart typischen Farb- und Strukturbreite bewegen.
Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Mangelhafte Gegenstände sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unser Verlangen an uns zurückzuschicken. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Nacherfüllungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts verändert werden. Soweit Mängel der angelieferten Gegenstände vorliegen, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder durch Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung durch uns erfolgt innerhalb angemessener Fristen. Für den ersten Nachbesserungsversuch ist eine Frist in Länge der ursprünglichen Lieferfrist angemessen.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, so verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt sowie Schadens- und Aufwendungsersatz in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Sind gebrauchte Sachen Vertragsgegenstand, so beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern ein Jahr. Gegenüber Unternehmern ist in diesem Fall eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
Ein Aufrechnungsrecht des Vertragspartners besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, aus welchem auch unsere Forderung stammt, beschränkt.
Sofern Skonto vereinbart ist, dürfen Abzüge nur erfolgen, solange der Vertragspartner allen Zahlungsverpflichtungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele nachkommt.
Bei Zahlungsrückstand gelten außerdem sämtliche offene Forderungen ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele sofort als fällig, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf. Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung als Zahlungsmittel entgegengenommen. Erfüllung tritt erst mit dem Tag der Wertstellung ein. Daher können Zahlungs- und Skontofristen nur gewahrt werden, wenn der Scheck 5 Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist bei uns eingeht.
Sollten durch Zahlungsrückstand oder anderweitige erkennbare Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners unsere Ansprüche gefährdet sein, sind wir berechtigt:
• Lieferungen oder Leistungen nur gegen eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Dies steht der Anzeige der Versandbereitschaft im Sinne von Ziffer 5 gleich;
• nach Setzen einer angemessenen Frist, von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten, Ziff. 6 gilt entsprechend.
Wir sind berechtigt, zur Beitreibung unserer Forderung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner, soweit er sich dem Ausgleich der entsprechenden Forderung im Verzug befindet.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gesamte von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Geschäften mit Unternehmern bleibt die Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen.
Das gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartnern jetzt oder künftig zustehen. Wir werden diese Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird hiermit vereinbart, dass das Eigentum des Vertragspartners an der entstehenden Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
Verarbeitung oder Vermischung erfolgen für uns als Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Alle Waren, an denen uns ein (Mit-) Eigentum zusteht, gelten als Vorbehaltsware zur Absicherung der Saldenforderung. Der Vertragspartner verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
Der Vertragspartner tritt seine durch Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung sowie aus sonstigen Rechtsgründen entstehenden Forderungen (z.B. gegenüber Versicherungen, aus unerlaubter
Handlung) einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe des von uns hierfür gelieferten Warenwertes bereits zum Zeitpunkt unserer Lieferung an uns ab.
Abgetreten wird der erstrangige Teil der fälligen Forderung, der unserem Warenwert entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Vertragspartner ist uns gegenüber verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus der Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen. Er hat uns seine Abnehmer zu benennen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
10. ergänzende Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung und uns zurechenbaren Körper-und Gesundheitsverletzungen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen mit uns ist Gerichtsstand Flensburg. Dies schließt jedoch nicht unsere Befugnis aus, im Streitfalle das für den Sitz des Vertragspartners örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen.
Im Falle eines aus einer Rechtsbeziehung mit einem Vertragspartner entstehenden Streites muss vor Klageerhebung versucht werden, eine einvernehmliche Lösung im Wege der Hamburger freundlichen Arbitrage zu finden.
12. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen inhaltlich den ergänzend anwendbaren Tegernseer Gebräuchen vor.
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